Firma Winkler-Stiefel Hydraulik Pneumatik GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Winkler Stiefel Hydraulik Pneumatik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Lothar Winkler Am Wümberg 17, 98704 Wolfsberg OT Wümbach

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt. Der jeweilige Vertrag hat die Vermutung der Vollständigkeit für sich.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 i. V. m. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
(2) An den unseren Angebotsunterlagen beigefügten oder zu ihnen nachgereichten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Ist Lieferung "frei Haus" vereinbart, werden entstehende Kosten für Transport und Transportversicherung gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie ist zusätzlich in gesetzlicher Höhe zu zahlen, in der sie am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird, es sei denn, es handelt sich um steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen oder steuerbefreite Ausfuhrlieferungen.
(3) Zahlungen haben, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder 14 Tagen mit 2% Skonto zu erfolgen.
(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Können wir einen höheren Zinsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen in Rechnung zu stellen.
(5) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(7) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(8) Zur Hereinnahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Diesbezügliche Gutschriften gelten stets vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden nicht entgegen genommen.
(9) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
(10) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(11) Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

§ 4 Lieferung

(1) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzen wir den rechtzeitigen Eingang der gesamten Unterlagen und Informationen des Bestellers voraus, die wir für die Ausführung des Auftrages benötigen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Des Weiteren steht die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten; damit zusammenhängende Probleme teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk/Lager verlassen hat.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des nachfolgenden Abs. 5 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
(5) Der unter vorstehendem Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
Sofern wir schuldhaft eine Hauptpflicht des Vertrages verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
(6) Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 4 und 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns vertretenen Verzugs geltend machen kann, dass ein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
(7) In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Probleme bei der Energie- oder Rohstoffversorgung, behördlichen Maßnahmen), die wir nicht zu vertreten haben, und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zzgl. einer angemessenen Anlauffrist zu verlängern. Die verzögernden Umstände teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 5 Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung u. a.

(1) Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der zu liefernden Ware geht bei Lieferung "ab Werk" mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über. Ist Lieferung "frei Haus" vereinbart, tritt der Gefahrübergang mit der Ablieferung der Ware beim Besteller ein.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, das zu entsorgende Verpackungsmaterial in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Abfall- oder Recyclingbestimmungen zu entsorgen.
(4) Ist Lieferung "ab Werk" vereinbart, werden wir, sofern der Besteller dies wünscht, Transport und Transportversicherung auf Kosten des Bestellers eindecken.
(5) Teillieferungen sind uns gestattet, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

§ 6 Atteste und Zeugnisse u. a.

(1) Soweit der Besteller Atteste/Zeugnisse zum Nachweis der Qualität/chemischen Zusammensetzung der zu liefernden Ware anfordert, werden wir diese auf Kosten des Bestellers erstellen lassen.
(2) Verlangt der Besteller bezüglich der zu liefernden Produkte eine Ultraschallüberprüfung, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Erteilt der Besteller die Überprüfungsaufträge nach vorstehenden Abs. 1 und 2 zeitlich so, dass die Atteste/Zeugnisse/Protokolle der Ultraschallüberprüfungen erst nach Vornahme der Lieferungen an den Besteller vorgelegt und abgerechnet werden können oder verzögert sich die Vorlage der Atteste/Zeugnisse/Protokolle der Ultraschallüberprüfungen aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, ist der Besteller nicht berechtigt, die Bezahlung der Lieferungen von der Vorlage der Atteste/Zeugnisse/Protokolle der Ultraschallüberprüfungen abhängig zu machen.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird. Sollte die Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich aus dem nachfolgenden Abs. 5 nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Liefergegenstandes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes resultieren.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
(5) Der in Abs. 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sofern wir schuldhaft eine Hauptpflicht aus dem mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gem. Abs. 3 ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(6) Nach Gefahrübergang wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unzureichende Lagerung der Ware durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie durch den Besteller ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes, chemische, elektrochemische, elektrische sowie verunreinigende Einflüsse auf den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.
(7) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes, nicht jedoch in den Fällen des § 438 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

§ 8 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf folgende Nutzungshandlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs:
a) die Installation der Software und die Anfertigung von Sicherungskopien im Rahmen üblicher Sicherungsmaßnahmen
b) das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und den dortigen Ablauf der Software
c) notwendige Handlungen im Rahmen einer Fehlerberichtigung durch uns
d) ausnahmsweise ein Reverse-Engineering nur mit unserer Zustimmung.
Außerhalb dieser Handlungen darf der Besteller aufgrund des Urheberrechtsschutzes keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar.

§ 9 Rücktritt u. a.

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertreten müssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
(3) Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 Abs. 2 BGB.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Die Abtretung selbst bezieht sich nur auf die Forderung des Bestellers gegen Dritte ohne Umsatzsteuer. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt ist oder beim Besteller Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist verpflichtet, seinem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen, unbeschadet dessen, dass wir berechtigt sind, in diesem Falle die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offenzulegen. Im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller, kann von uns die Einzugsermächtigung widerrufen werden.
(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir entsprechend nach § 771 ZPO vorgehen können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten hat der Besteller zu tragen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ilmenau. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
(2) Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Vertragssprache ist deutsch. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.


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